Firmenzusatz

Firmenzusatz
dem Firmenkern beigefügter Zusatz.
- 1. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB);  Firmenausschließlichkeit. Die Firma einer Gesellschaft erfordert einen F., der das Vorhandensein einer Gesellschaft oder gar die Art der Gesellschaft andeutet (§ 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG).
- 2. Firma in Abwicklung (Liquidation): Diese muss z.B. den F. „in Liquidation“ oder „i.L.“ enthalten (§ 153 HGB, § 268 IV AktG, § 68 GmbHG, § 85 GenG).
- Vgl. auch  Firmenwahrheit.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Firmenzusatz — Eine Firma (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann.[1] Man spricht auch… …   Deutsch Wikipedia

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  • Firma — Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von lat. firmare „beglaubigen, befestigen“) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).… …   Deutsch Wikipedia

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  • Firmierung — Eine Firma (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann.[1] Man spricht auch… …   Deutsch Wikipedia

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